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Der Nichtigkeitsantrag einer prozessunfähigen Person

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Ein Nichtigkeitsantrag ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO), weil die Antragstellerin nicht prozessfähig ist.

Der Mangel der Prozessfähigkeit folgt jedenfalls aus § 62 Abs. 2 VwGO. Danach ist ein geschäftsfähiger Betreuter bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB, der den Gegenstand des Verfahrens betrifft, nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

Im vorliegenden Fall besteht ein den Gegenstand des Verfahrens betreffender Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB. Das Amtsgericht Rotenburg (Wümme) hat mit rechtskräftigem Beschluss nach § 1896 Abs. 1 BGB für die Antragstellerin einen Betreuer u.a. mit dem Aufgabenkreis “Rechtsangelegenheiten” bestellt und gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB angeordnet, dass sie zu Willenserklärungen auch in solchen Angelegenheiten (grundsätzlich) der Einwilligung des Betreuers bedarf. Die Voraussetzungen, unter denen die Antragstellerin nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Beschwerde ohne Einwilligung des Betreuers einlegen könnte, sind nicht erfüllt.

Zwar bedarf der Betreute nach § 1903 Abs. 3 Satz 1 BGB trotz eines angeordneten Einwilligungsvorbehalts nicht der Einwilligung des Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Der Nichtigkeitsantrag gehört nicht zu solchen Willenserklärungen, weil seine Einlegung mit einem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 1 VwGO verbunden ist. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Antragstellerin hinsichtlich der hier in Rede stehenden Beschwerden als handlungsfähig anerkennen, sind nicht ersichtlich.

Mithin hätte die Antragstellerin zur wirksamen Antragstellung der Einwilligung ihres Betreuers bedurft (§ 1903 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). Dieser hat eine entsprechende Einwilligung nicht erteilt. Er hat den Nichtigkeitsantrag auch nicht nachträglich genehmigt. Obwohl die Antragstellerin hinsichtlich des Nichtigkeitsantrags nicht prozessfähig ist, begründet die Antragstellung ein begrenztes Prozessrechtsverhältnis, in dem das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung über die Zulässigkeit mit der sich aus § 154 VwGO ergebenden Kostenfolge zu treffen hat.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – 1 A 10.16


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